Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines, Geltung von AGB

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der WaDaTec Wasser- und Dampftechnik GmbH, Rheinhäuser Straße 1, 68804 Altlußheim (im Folgenden: „WaDaTec“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser ALLGEMEINEN GE-SCHÄFTSBEDINGUNGEN. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die WaDa-Tec mit ihren Vertragspartnern (im Folgenden: „Auftraggeber“) über angebotene Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die WaDaTec ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die WaDaTec auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Alle Angebote der WaDaTec sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2.2 Der Auftraggeber ist an eine von ihm abgegebene Bestellung 14 Kalender-tage nach Absendung gebunden. Die WaDaTec kann die Bestellung innerhalb dieser Frist annehmen. Als Annahme gilt auch die Zusendung der bestellten Ware.

2.3 Angaben der WaDaTec zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind unverbindlich und nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwertbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraus-setzt.

2.4 Die Preisliste der WaDaTec kann jederzeit ohne vorherige Anzeige geändert werden. Maßgeblich sind ausschließlich die im schriftlichen Vertrag oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der entsprechenden Umsatzsteuer.

3. Preis und Zahlung

3.1 Die Preise gelten für den im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung auf-geführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen wer-den gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich ab Werk zzgl. Verpackung, gesetzlicher Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen zzgl. Zoll, Gebühren und an-deren öffentlichen Abgaben.

3.2 Rechnungsbeträge sind, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 25 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum wird 2% Skonto gewährt. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der WaDaTec.

3.3 Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Be-träge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen.

3.4 Die WaDaTec ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbrin-gen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der WaDaTec durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich anderer Einzelaufträge, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

3.5 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist bei Vorleistung der WaDaTec nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechts-kräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die die betroffene Lieferung erfolgt ist.

4. Lieferung und Lieferzeit

4.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW Incoterms® 2020).

4.2 Die WaDaTec ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks ver-wendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die WaDaTec erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

4.3 Von der WaDaTec in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich vereinbart oder schriftlich zugesagt ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstige mit dem Transport beauftragte Dritte.

4.4 Die WaDaTec haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbare Ereignisse (z. B.: Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen oder die ausbleibende, nicht richtige o-der nicht rechtzeitige Belieferung durch den Lieferanten) verursacht worden sind, die die WaDaTec nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der WaDaTec die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich ma-chen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die WaDaTec zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung unzumutbar geworden ist, kann dieser durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der WaDaTec zurücktreten.

5. Gefahrübergang und Abnahme

5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der WaDaTec, Rheinhäuser Straße 1, 68804 Altlußheim, soweit nicht et-was anderes vertraglich vereinbart wurde. Schuldet die WaDaTec auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation erfolgt.

5.2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Er-messen der WaDaTec.

5.3 Die Gefahr geht nach Maßgabe des § 447 BGB auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die WaDaTec noch andere Leistungen (z. B. Versand und Installation) übernommen hat.

5.4 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, geht die Gefahr mit der Abnahme des Werks auf den Auftraggeber über. Das Werk gilt als abgenommen, wenn

  • die Lieferung und, sofern WaDaTec auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
  • WaDaTec dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Abschnitt mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung des Werks begonnen hat, z.B. durch Inbetriebnahme, und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
  • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der WaDaTec angezeigten Mangels, der die Nutzung des Werks unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

5.5 Die Sendung wird von der WaDaTec nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftragsgebers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-, Wasser- oder sonstige Schäden versichert.

5.6 Gerät die WaDaTec mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist die Haftung der WaDaTec nach den Maßgaben der Nr. 7 dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN beschränkt.

6. Gewährleistung, Sachmängel

6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftragsgebers aus Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung der WaDaTec oder ihrer Erfüllungsgehilfen sowie für Ansprüche aus § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, welche entsprechend der gesetzlichen Regelungen verjähren.

6.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersu-chen. Sie gelten als genehmigt, wenn der WaDaTec nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich zugegangen ist.

6.3 Auf Verlangen der WaDaTec ist der beanstandete Liefergegenstand fracht-frei an die WaDaTec zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die WaDaTec die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

6.4 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die WaDaTec nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Nachlieferung verpflichtet und berechtigt, im Fall eines Werkmangels zur Mangelbeseitigung oder Neuherstellung. Im Falle des Fehlschlags, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unzumutbaren Verzögerung der Nachbesserung oder Nachlieferung, kann der Auftraggeber vom Ver-trag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

6.5 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr; sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an der Sache wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechungen verlängert.

6.6 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der WaDaTec, kann der Auftraggeber unter den in Nr. 7 dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN be-stimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

7. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

7.1 Die Haftung der WaDaTec auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechts-grund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzungen, Verletzung von Pflichten bei Vertragsver-handlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach den Maßgaben dieses Abschnitts beschränkt.

7.2 Die WaDaTec haftet nicht im Fall einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind Verpflichtungen zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personen oder den Schutz des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.

7.3 Die WaDaTec haftet nicht für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, mangelnde Wartung, sofern sie nicht auf ein Verschulden der WaDaTec zurückzuführen sind.

7.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten in glei-chem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der WaDaTec.

7.5 Die Einschränkungen der Nr. 7 dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten nicht für die Haftung der WaDaTec wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Warenrücknahme zur Gutschrift

Die Rücknahme serienmäßiger Geräte, deren Auslieferung nicht länger als 3 Monate zurückliegen darf, erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung. Für den anfallenden Abwicklungsaufwand werden 30% vom Netto-Warenwert in Abzug gebracht. Darüber hinaus anfallende Prüf- und Aufarbeitungskosten werden gesondert verrechnet. Die Geräte müssen von WaDaTec geliefert worden sein und die Rücksendung muss „frei Haus“ erfolgen. Eingebaute Geräte, Geräte, deren Produktion eingestellt wurde, und Sonderausführungen können nicht zurückgenommen werden.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die von der WaDaTec gelieferten oder bereitgestellten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Vertragsbeziehung im Eigentum der WaDaTec (Vorbehaltsware).

9.2 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an die WaDaTec in Höhe des mit diesem vereinbarten Faktura-Endbetrages (ein-schließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der WaDaTec, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Sie wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nach-kommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

9.3 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag für die WaDaTec. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, der WaDaTec nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die WaDaTec das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Wei-se erfolgt, dass die Vorbehaltsware des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass er der WaDaTec anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die WaDaTec verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der WaDaTec gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche Forderungen an die WaDaTec ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die WaDaTec nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

9.4 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber diese unverzüglich auf das Eigentum der WaDaTec hin-weisen und diese hierüber informieren, um der WaDaTec die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen.

10. Berichte, schriftliche Arbeitsergebnisse und deren Weitergabe an Dritte

10.1 Soweit die WaDaTec Ergebnisse im Rahmen der Bearbeitung des Auftrags schriftlich darzustellen hat, ist allein diese schriftliche Darstellung maßgeblich. Entwürfe schriftlicher Darstellungen sind unverbindlich. Sofern nicht anders vereinbart, sind mündliche Erklärungen und Auskünfte der WaDaTec nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Erklärungen und Auskünfte der WaDaTec außerhalb des erteilten Auftrags sind stets unverbindlich.

10.2 Zukunftsorientierte Aussagen basieren auf den jeweils im Bericht oder Arbeitsergebnis schriftlich dargestellten Verhältnissen, welche sich im Rahmen der durchgeführten Prüfungen oder der sonstigen Ist-Aufnahme ergeben haben. Garantien für Prognosen, insbesondere bezüglich errechneter potenzieller Ein-sparungen, werden nicht gegeben.

10.3 Die Weitergabe der schriftlichen Darstellungen oder Auszüge der schriftlichen Darstellungen der WaDaTec an Dritte – sei es im Entwurf oder in der Endfassung –bedarf der schriftlichen Zustimmung der WaDaTec, es sei denn, der Auftraggeber ist zur Weitergabe aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet.

10.4 Die Verwendung der schriftlichen Darstellungen oder der Auszüge der schriftlichen Darstellungen der WaDaTec zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig.

11. Sonstiges

11.1 Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 68159 Mannheim.

11.2 Die Vereinbarung zwischen der WaDaTec und dem Auftraggeber unter-liegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Überein-kommen der Vereinigten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

11.3 Soweit der Vertrag oder diese ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirk-samen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und den Zweck dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

11.4 Abweichungen von unseren Bedingungen müssen schriftlich vereinbart sein. Dies gilt auch für Nebenabreden, sonstigen Vereinbarungen, Garantien und nachträglichen Vertragsveränderungen.